Satzung der Elektrogemeinschaft Siegen e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der nicht-wirtschaftliche Verein im Sinne des § 21 BGB, der ins Vereinsregister eingetragen ist, führt den Namen Elektrogemeinschaft Siegen e.V..
2. Der Sitz der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. ist Siegen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. ist es, die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern mit dem Ziel einer sparsamen und umweltschonenden Energieanwendung in Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft, In¬dustrie und öffentlichen Einrichtungen.
2. Weitere Ziele sind:
• Umfassende Unterstützung der Mitglieder zu allen anwendungstechnischen Fragen,
• Unterstützung bei Marketingaktionen,
• Gemeinsame Gestaltung und Durchführung von Ausstellungen und Vortragsveranstaltungen,
• Fortbildung der Mitglieder der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. sowie deren Mitarbeiter in gemeinsamen Veranstal¬tungen mit Energieversorgern, Herstellern, Großhandel, usw,
• Steigerung des beruflichen und fachlichen Ansehens der Mitglieder durch gemeinsame Akti-onen.
3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und hat keine Gewinnerzielungsabsicht.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er¬halten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen¬dungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied können werden:
a. In die Handwerksrolle eingetragen Elektroinstallateure bzw. artverwandte Berufe
b. Handwerksbetriebe und Unternehmen der Elektroindustrie
c. Energieversorgungsunternehmen
d. Elektro Groß- und Einzelhändler
e. elektrotechnische Fachverbände
f. Einzelpersonen mit Bezug zur Elektrotechnik
2. Die Aufnahme weiterer Einzelpersonen, Verbände, Stadtwerke oder Unternehmen liegt im freien Ermessen des erweiterten Vorstandes.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorsitzenden zu beantragen. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist dem Antragsteller schriftlich vom Vorsitzenden ohne Angabe von Gründen mitzuteilen.
4. Mit Aufnahme in die Elektrogemeinschaft Siegen e.V. wird diese Satzung anerkannt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5. Umlagen sind spätestens 14 Tage nach Zugang der Kostenanforderung bei der regionalen Geschäftsstelle oder auf das Konto der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. einzuzahlen.
6. Darüber hinaus übernehmen die Mitglieder keinerlei Haftung für die Verbindlichkeiten der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. und können ohne ihre Zustimmung nicht zu Leistungen geldlicher oder anderer Art verpflichtet werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind gehalten, die in § 2 dieser Satzung aufgezeigten Zwecke der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. zu fördern und an den Veranstaltungen und Schulungen nach bester Möglichkeit teilzunehmen.
2. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag per Lastschrift erhoben. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist zum Ende des 1. Halbjahres eines jeden Jahres fällig.
3. Anschrift- und Kontoänderungen bezüglich Lastschriftverfahren sind dem Vorstand/Kassierer bis spätestens Ende Mai zu melden. Zusätzliche Kontoführungskosten die aus falschen Kontodaten resultieren werden dem Mitglied belastet.
4. Soweit die Kosten der gemeinschaftlichen Aktivitäten nicht aus dem Vermögen der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. bestritten werden können, können durch Beschluss des erweiterten Vorstands Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden.
5. Umlagen sind spätestens 14 Tage nach Zugang der Kostenanforderung bei der regionalen Geschäftsstelle oder auf das Konto der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. einzuzahlen.
6. Darüber hinaus übernehmen die Mitglieder keinerlei Haftung für die Verbindlichkeiten der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. und können ohne ihre Zustimmung nicht zu Leistungen geldlicher oder anderer Art verpflichtet werden.
§ 5
Ausscheiden von Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tode eines Mitgliedes
b. mit der Aufgabe des Unternehmens
c. zum Schluss eines Kalenderjahres, wenn das Mitglied mit vierteljährlicher Frist schriftlich gekündigt hat.
d. Bei Zahlungsrückständer von Mitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen.
2. Bei groben Verstößen gegen diese Satzung, oder bei Handlungen, die das Ansehen der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. schädigen, kann der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
3. Mit dem Ausscheiden aus der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. werden die Forderungen der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. an das Mitglied nicht auf¬gehoben. Der Ausgeschiedene hat keinen Anspruch auf etwaige Vermögenswerte.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. Die Mitgliederversammlung,
b. der geschäftsführende Vorstand,
c. der erweiterte Vorstand,
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einmal geschäftsjährlich einzuberufen. Sie genehmigt den vom Vorsitzenden vorgelegten Bericht über das vergangene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das laufende Jahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung entlastet den geschäftsführenden Vorstand, beschließt über Satzungsände¬rungen und berät über Fragen allgemeiner Bedeutung.
2. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes gemäß § 8 dieser Satzung
3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer gemäß § 10 dieser Satzung.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Er bestimmt einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig.
7. Beschlüsse werden, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stim-menmehrheit gefasst. Enthaltungen werden in keinem Falle mitgezählt.
8. Bei Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
9. Bei Bedarf können 10% der Mitglieder den Vorsitzenden beauftragen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
10. Zu jeder Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung an die der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. zuletzt bekannte Mitgliederanschrift einzuladen. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vor der Mit¬gliederversammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen. Einladungen sowie Anträge bedürfen der Schriftform. Zustellung per E-Mail oder auf dem Postweg.
§ 8
Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. besteht aus
- einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für zwei Jahre gewählt.
2. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Kassierer vertreten jeweils alleine die Elektrogemeinschaft Siegen e.V. gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
3. Die Elektrogemeinschaft Siegen e.V. hat einen erweiterten Vorstand. Diesem gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand bis zu 8 weitere Mitglieder an, soweit sie Mitglieder der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. sind.
In den erweiterten Vorstand können vorzugsweise je ein Vorstandsmitglied der Elektroinnungen sofern diese Mitglieder sind, sowie jedes Vereinsmitglied gewählt werden. Hierbei sollte auf eine vertretbare Gewichtung der im Verein vorhandenen Gremien (Handwerker, Handel, Hersteller, EVUs) geachtet werden.
4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
5. Die Tätigkeiten aller Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich.
6. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand treten nach Bedarf gemeinsam zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich.
7. Beschlüsse werden, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stim-menmehrheit gefasst. Enthaltungen werden in keinem Falle mitgezählt.
8. Für die alljährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende einen Bericht über das vergangene Geschäftsjahr und ein Programm für das laufende Geschäftsjahr vorzubereiten und vorzutragen.
9. Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitglieder mit unterstützenden organisatorischen Aufgaben beauftragen. Z.B. Organisation von Veranstaltungen, Messefahrten, Lehrfahrten usw.
In Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand erhalten diese Mitglieder eine schriftlich definierte Handlungsvollmacht im Rahmen der übertragenen Organisationsleistungen.
§ 9
Kassierer
1. Die Elektrogemeinschaft Siegen e.V. hat einen Kassierer. Er besorgt die Kassenführung und die laufenden finanziellen Angelegenheiten der Elektrogemeinschaft Siegen e.V.. Er hat die Mitgliederverwaltung zu führen.
2. Auf einen stellvertretenden Kassierer wird verzichtet. Im Bedarfsfall werden diese Aufgaben von einem Vorsitzenden wahrgenommen.
3. Der Kassierer fertigt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht an und trägt diesen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung im Folgejahr vor.
§ 10
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer
2. Sie werden auf zwei Jahre gewählt, mit Ausnahme der Erst Wahl, bei der einer der Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, vor Beginn der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlich abzufassenden Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen vorzutragen.
§ 11
Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit.
§ 12
Auflösung der Elektrogemeinschaft Siegen e.V.
1. Über die Auflösung der Elektrogemeinschaft Siegen e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit.
2. Etwa vorhandene Vermögenswerte werden im Falle der Auflösung mitgliederanteilig den jeweiligen Elektroinnungs-Lehrwerkstätten zugeführt, sofern diese Innungen Vereinsmitglieder sind.
Wenn zum Zeitpunkt der Auflösung keine entsprechenden Lehrwerkstätten betrieben werden, sollen die Vermögenswerte einem vom erweiterten Vorstand festzulegenden gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
§ 13
Inkrafttreten; Wirksamkeit der Satzung
1. Diese Satzung tritt am 18.01.2018 in Kraft.
2. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder sonstigen öffentlichen Stellen verlangt werden, selbstständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind hierüber zu unterrichten.